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   FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 320/02   

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https://dejure.org/2007,20391
FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 320/02 (https://dejure.org/2007,20391)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.06.2007 - 15 K 320/02 (https://dejure.org/2007,20391)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Juni 2007 - 15 K 320/02 (https://dejure.org/2007,20391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entnahmegewinn für Zuckerrübenlieferrecht im Rahmen einer Betriebsaufgabe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 EStG; § 16 EStG
    Ermittlung des abgespaltenen Buchwertes für das dem Entnahmewert des Zuckerrübenlieferungsrechts gegenüberzustellenden Zuckerrübenlieferungsrecht; Erfassung eines Zuckerrübenlieferrechtes im Aufgabegewinn eines landwirtschaftlichen Betriebes; Einordnung eines ...

  • Judicialis

    EStG § 14; ; EStG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14; EStG § 15; EStG § 55
    Zuckerrübenlieferungsrechte; Buchwert; Buchwertabspaltung - Ermittlung des Wertes für die Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechtes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Wertes für die Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung des abgespaltenen Buchwertes für das dem Entnahmewert des Zuckerrübenlieferungsrechts gegenüberzustellenden Zuckerrübenlieferungsrecht; Erfassung eines Zuckerrübenlieferrechtes im Aufgabegewinn eines landwirtschaftlichen Betriebes; Einordnung eines ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 320/02
    Mit Schreiben vom 29. April 2002 wies das FA die Klägerin darauf hin, dass der BFH nunmehr mit Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1999, 1550 entschieden habe, dass ein Zuckerrübenlieferungsrecht ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut darstelle und nicht Bestandteil des Grund und Boden sei.

    Der BFH habe im Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 a.a.O. lediglich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass dem Zuckerrübenlieferungsrecht ein - abgespaltener - Buchwert zuzuordnen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des BFH vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BStBl II 2003, 58.

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 320/02
    Hierbei sind die Grundsätze der Urteile des BFH vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004.258 anzuwenden.

    Sie steht insbesondere in Einklang mit den Ausführungen des Urteils des BFH vom 15. April 2004 IV 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und mit den Ermittlungen von Proett, Zuckerrübenlieferrechte in: Referenzmengen und Lieferrechte in der Landwirtschaft, Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstelle und Sachverständigen e. V. - hlbs - Heft 147, 37 ff.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Buchwertabspaltung anzunehmen ist, ist u.a. durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV R 51/02 vom 15. April 2004 a.a.O. als geklärt anzusehen.

  • BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 320/02
    Hierbei sind die Grundsätze der Urteile des BFH vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004.258 anzuwenden.

    Eine solche Auffassung bedürfe vielmehr der positiven Feststellung, dass ein Landwirt aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der von ihm belieferten Zuckerfabrik bereits vor dem 1. Juli 1970 - außer dem an Aktien gebundenen Lieferrecht - noch ein übertragbares und am Markt selbst bewertbares Wirtschaftsgut besessen habe (Urteil des BFH vom 11. September 2002 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258).

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